Stand: 01. Februar 2021
1. Geltungsbereich
1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich und auch für die künftigen Geschäfte zwischen uns und dem Käufer. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihre Geltung ausdrücklich schriftlich mit ihm vereinbart. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers Lieferungen an diesen vorbehaltlos ausführen.
1.2
Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer sind schriftlich zu treffen.
1.3
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
2. Angebot und Abschluss
2.1
Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2.2
Soweit unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über einen schriftlich erteilten Auftrag oder eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits hinausgehen, werden diese erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3
Ein Kauf auf Probe oder nach Muster (§ 454 BGB) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2.4
Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler, welche uns bei der Erstellung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung unterlaufen, sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, insbesondere auch solche über Leistung und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte gelten nur dann als Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben, es sei denn, dass unsererseits bei der Abgabe des Angebots auf DIN-Normen Bezug genommen wird.
3. Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit, Teillieferungen
3.1
Die vereinbarten Lieferfristen und –termine haben nicht die Bedeutung eines Fixgeschäftes, es sei denn, dass wir dies ausdrücklich schriftlich zugesagt haben.
3.2
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung der Belieferung ist von uns verschuldet.
3.3
Von uns nicht zu vertretende Umstände, alle Fälle höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel sowie Betriebsstörungen) sowie Störungen oder Einschränkungen bei einem oder mehreren Vorlieferanten befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht. Wir sind in solchen Fällen verpflichtet, den Käufer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn erkennbar wird, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht mehr eingehalten werden kann. Der Käufer kann sodann vom Vertrag zurücktreten, wenn unsererseits nach entsprechender Aufforderung des Käufers nicht unverzüglich erklärt wird, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern wollen. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Bei einer Bestellung, deren Erfüllung aus mehreren Einzellieferungen besteht, ist die Nichterfüllung, die mangelhafte oder die verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen der Bestellung. Reichen infolge von Lieferstörungen der vorstehend aufgeführten Art die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen nicht zur Lieferung sämtlicher bestellter Mengen aus, so sind wir berechtigt, unter Wegfall einer weitergehenden Lieferverpflichtung jeweils Kürzungen bei den Lieferungen vorzunehmen.
3.4
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
3.5
Wir sind berechtigt, einen Frachtkostenzuschlag bei Lieferungen mit einem Warenwert von 3.000,00 € netto ohne Mehrwertsteuer pauschal 100,00 € pro Lieferung oder Teillieferung zu berechnen.
4. Versand, Gefahrübergang
4.1
Versandweg und Versandmittel sind soweit nichts anderes vereinbart wurde unserer Wahl überlassen.
4.2
Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder des von uns beauftragten Lagers oder des Herstellerwerks geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über.
4.3
Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren sind unverzüglich vom Käufer abzurufen. Wird der Versand auf Wunsch oder infolge eines Verschuldens des Käufers verzögert oder verletzt der Käufer sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Für den Fall eines verschuldeten Annahmeverzugs sind wir – unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte – berechtigt, als pauschalen Schadensersatz den am Tag der Lieferung gültigen, höheren Preis zu berechnen. Dem Käufer bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
5. Preise, Zahlungen, Rabatte
5.1
Sollten wir in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unsere Preise für die zu liefernde Ware allgemein ändern, so sind wir berechtigt, bei der Berechnung den am Tag der Lieferung gültigem Preis zugrunde zu legen, sofern keine Festpreisvereinbarung vorliegt. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer.
5.2
Bei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unerwartet eintretenden Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, sowie unerwartet eintretenden Steigerungen von Lohn- und Transportkosten, sind wir – soweit keine
Festpreisvereinbarung vorliegt – zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt. Entsprechendes gilt für nach Vertragsabschluss eingetretene Zoll- und Mehrwertsteuererhöhungen.
5.3
Eventuell vereinbarte Rabatte werden, soweit sie vom Warenwert berechnet werden, auf den reinen Warenwert ausschließlich Verpackung, Zuschläge und Mehrwertsteuer, im Übrigen auf die bezogene Menge gewährt. 5.4
Die Zahlung des Kaufpreises hat bis zu dem in der Rechnung angegebenen Datum zu erfolgen. Der in der Rechnung angegebene Skonto-Betrag vom Rechnungswert kann nur abgezogen werden, wenn uns der Rechnungsbetrag bis zu dem in der Rechnung angegebenen Zahlungstag zur Verfügung steht. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Fälligkeits- und / oder Verzugszinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Eine Zahlung des Kaufpreises durch die Begebung von Wechseln oder die Hingabe von Schecks bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen.
5.5
Der Käufer darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.6
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt uns vorbehalten.
5.7
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir – unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte – berechtigt, die Restforderung sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Gleiches gilt, wenn uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Finanzverhältnisse beim Käufer ergibt, die unseren Zahlungsanspruch ernsthaft gefährdet.
6. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
6.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen in unserem
Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf gesondert bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselseitige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
6.2
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig das Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
6.3
Gerät der Käufer mit Forderungen in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, die/der 10 % unserer Forderungen erreichen, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
6.4
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu üblichen Geschäftsbedingungen weiter zu veräußern. Der Käufer tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen in Höhe des Endbetrags (einschl. Mehrwertsteuer) unserer Forderungen an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterverkauft wurde. Tritt der Käufer mit seinem Abnehmer eine Kontokorrentvereinbarung, die die Forderung aus der Weiterveräußerung der bei uns gelieferten Ware in einer Kontokorrentforderung aufgehen lässt, so gilt die Forderung, die zu Gunsten des Käufers aus dem Kontokorrentverhältnis entsteht in Höhe unserer Forderung an uns abgetreten. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
6.5
Auf unser Verlangen hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Kaufsachen und über die gemäß Absatz 4 an uns abgetretenen Forderungen zu erteilen.
6.6
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Absatz 3 genannten Fällen. Für diesen Fall ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung der Forderung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben bekannt zu geben, sowie uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer ist zu einer weiteren Abtretung der Forderung nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass die Abtretung unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenden Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderungen erreicht. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6.7
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Nettowert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Mängelrüge, Gewährleistung
7.1
Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser entsprechend der Regelung des § 377 HGB die Ware unverzüglich nach Erhalt untersucht und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen uns gegenüber unverzüglich rügt.
Soweit das Geschäft die Lieferung von Pflanzenschutzmitteln zum Gegenstand hat, gehen die Vertragspartner übereinstimmend davon aus, dass ein Maximalzeitraum von 1 Monat ausreichend ist, innerhalb derer der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügungspflicht nachzukommen hat. Diese Regelung gilt auch, wenn der Käufer nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist, sondern lediglich Unternehmer.
7.2
Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
7.3
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zu Ersatzlieferung oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises (Rückkauf) oder Beseitigung des Mangels berechtigt. Bei Fehlmengen haben wir die Wahl zwischen einer Nachlieferung
und einer entsprechenden Gutschrift. Dies gilt auch bei beanstandeten Teilmengen der Ware.
7.4
Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, falsche Lagerung oder sonstige nachteilige Behandlung der Ware zurückgehen.
7.5
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht in der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind nach Maßgabe des § 8 ausgeschlossen. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Nachfolgeschäden abzusichern.
7.6
Für Ersatzlieferungen leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.
8. Pflichten des Käufers, Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung
8.1
Der Käufer versichert, dass er und die für ihn handelnden natürlichen Personen im Fall des Erwerbs von Pflanzenschutzmitteln über einen nach den gesetzlichen Bestimmungen gültigen Sachkundenachweis verfügen. Der Käufer verpflichtet sich, einen solchen für sich und die für ihn handelnden natürlichen Personen uns vorzulegen.
8.2
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Soweit wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
8.3
Sämtliche vertraglichen Ansprüche gegen uns verjähren 6 Monate nach Gefahrübergang auf den Käufer. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
9. Datenverarbeitung
Wir weisen darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten der Kunden von uns gemäß den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung
gespeichert werden. Diesbezüglich gelten unsere gesondert geregelten Datenschutzrichtlinien. Der Käufer bestätigt, diese zur Kenntnis und als Vertragsinhalt akzeptiert zu haben.
10. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Tostedt.
Es wird die ausschließliche Geltung deutschen Rechts und die Zuständigkeit deutscher Gerichtsbarkeit vereinbart.